Satzung des Fördervereins des Fanfarenzug
Hoyerswerda e.V.
(beschlossen auf der MV am 27.11.2008)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
„Förderverein des Fanfarenzuges Hoyerswerda e.V. . Er ist die
freiwillige Vereinigung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen
und juristischen Personen, die
im Interesse des Fanfarenzuges tätig sind. Der Förderverein ist
ein eingetragener Verein und hat seinen
Sitz in 02977 Hoyerswerda. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Streben nach materieller
und moralischer Unterstützung des Fanfarenzuges Hoyerswerda
e.V.;
(2) Vertretung gemeinsamer Interessen, die mit den Aufgaben
und Zielen des Fanfarenzuges im Zusammenhang sehen;
(3) Erhaltung und Entwicklung kultureller Werte;
(4) Betreuung der Vereinsmitglieder des Fanfarenzuges bei
Auftritten und Veranstaltungen;
(5) Teilnahme an nationalen aber auch internationalen
Veranstaltungen und Begegnungen, die der Entwicklung des Fanfarenzuges dienlich sind und
zur
Völkerverständigung beitragen;
(6) Gewinnung von Sponsoren und Gönnern.
(7) Unterstützung des
Fanfarenzuges bei dessen Mitgliedergewinnung
§ 3 Grundsätze
(1)
Priorität genießt die Überzeugung, dass mit der finanziellen
Förderung des Fanfarenzuges eines der wichtigsten Grundsteine des Fortbestehens des
Fanfarenzuges
Hoyerswerda e.V.
und damit der Jugendblasmusik und des Spielmannswesens gelegt ist;
(3) Oberstes Ziel ist das Zusammenwirken aller Mitglieder des
Fördervereins für effektive Unterstützungsmassnahmen bei der Planung und
Organisation;
(4) Der Förderverein ist parteipolitisch neutral und verhält
sich weltanschaulich tolerant. Er bekennt sich zu einer freiheitlichen und
demokratischen Grundordnung;
(5) Durch internationale Kontakte und Begegnungen wird der
Förderverein des Fanfarenzuges
Hoyerswerda e.V.
seinen Beitrag zur
Verständigung der Völker
und deren Jugend leisten.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Der Förderverein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke
im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos
tätig und sieht in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele vor.
(3) Mittel, welche
dem Verein zufließen, dürfen nur für die in der Satzung
aufgeführten Zwecke Verwendung finden. Kein Mitglied
darf durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Dem Förderverein gehören an:
1. aktive fördernde Mitglieder
2. passive fördernde Mitglieder
zu 1. Aktive
Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen
sein, die bereit sind, den Fanfarenzug Hoyerswerda e.V. zu
fördern sowie die
Möglichkeit haben, zu Konditionen des
Fanfarenzuges Hoyerswerda e.V. an Auftritten und/oder Probenlagern nach den
Bedingungen des genannten Vereins
teilzunehmen.
zu 2. Passive
Mitglieder können natürliche und juristische Personen,
insbesondere Vertreter von Vereinen und Unternehmen, Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechts sein, die Aufgaben des Fanfarenzuges Hoyerswerda e.V. ausschließlich ideell, materiell
und/oder finanziell unterstützen.
§
6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied
im Förderverein kann jeder werden, der
bereit ist, den Fanfarenzug Hoyerswerda e.V. zu fördern.
Bewerber, vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
nur mit Einverständnis des Sorgeberechtigten.
(2) Der Bitrittsantrag ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Mitgliedschaft
entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand dem Antrag nicht statt geben,
entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft wird zunächst für die Dauer
von 12 Monaten geschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Mitgliedsjahr, wenn die Mitgliedschaft
nicht schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Mitgliedjahres gekündigt wird.
Die Beitragspflicht bis
zum Ende des Mitgliedjahres erlischt dabei jedoch nicht.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des ersten
Mitgliedsbeitrages
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tot, Austritt oder
Ausschluss sowie mit Vereinsauflösung.
(6) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich 3
Monate vor Ablauf des Mitgliedsjahres zu erklären.
(7) Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des
Vorstandes aus wichtigem Grund
entzogen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- gröblichst gegen die Ziele/Satzung des Vereins
verstoßen wird
- mehr als 3 Monate Beitragsrückstand
entstehen und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Zahlung des Mitgliedsbeitrages
nicht erfolgt
- das Ansehen des Vereins
nachhaltig geschädigt wird.
(8) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu
rechtfertigen.
(9) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes zum Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen
Einspruch einlegen und eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen. Der
Rechtsweg, gegen den Ausschluss bei ordentlichen Gerichten
vor zu gehen, ist nicht zulässig.
(10) Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Und durch eine Beitragsordnung geregelt.
§ 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das
Recht:
- ab dem 14. Lebensjahr an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen und so an der Erarbeitung und Fassung aller Beschlüsse mitzuwirken;
- die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den
Förderverein zu verlangen und die Beratung durch diesen in Anspruch zu nehmen, soweit es sich um Dinge handelt,
die mit ihrer Vereinstätigkeit im Zusammenhang stehen;
- an allen vom Fanfarenzug bzw. Förderverein
durchzuführenden oder mitzugestaltenden Veranstaltungen und Auftritten teilzunehmen, soweit keine objektiven
Gegebenheiten nachweisbar dagegensprechen. Beiträge für Veranstaltungen mit einem Unkostenbeitrag
regelt die Beitragsordnung.
- ab dem 18. Lebensjahr in die
Organe des Vereins gewählt zu werden
(2)
Die Mitglieder haben die Pflicht
- die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Fördervereins und
ihre Organe zu befolgen und durchzusetzen und stets die Interessen des
Fanfarenzuges
Hoyerswerda e.V. zu vertreten;
- Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse von Vereinen
anzuerkennen, denen der Fanfarenzug
Hoyerswerda e.V. bzw. der Förderverein angehört;
- Grundsätze der gegenseitigen Rücksichtnahme und
Kameradschaft zu wahren.
§ 8 Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind: - die
Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionskommission
§ 9 Die
Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Fördervereins
und tritt mindestens einmal im
Jahr zusammen. Die Einladung hat
durch den Vorstand 3 Wochen vor dem
geplanten
Versammlungstermin mit Bekanntgabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung erfolgt auf Beschluss
des Vorstandes per Brief. Für die Einhaltung der Frist ist die
Absendung entscheidend.
·
Zur
Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einzuladen, die
teilnahmeberechtigt sind.
·
Teilnahmeberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, gleichgültig, ob
es Stimmrecht besitzt oder nicht. Daher sind ggf. auch die
minderjährigen Mitglieder zur
Mitgliederversammlung einzuladen.
·
Die
Vorstandsmitglieder des Fanfarenzuges Hoyerswerda e.V. sind
hierbei wie teilnahmeberechtigte Mitglieder ohne Stimmrecht zu
behandeln.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch
den Vorstand einberufen werden. Dasselbe kann erfolgen, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder eine solche unter Angabe
der Gründe
schriftlich beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für
a) Satzungsänderung
b) Vereinsauflösung
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes
d) Wahl und Abberufung der Revisionskommission
e) Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des
Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen des
Vereins
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(4) Die Tagesordnung für die
Mitgliederversammlung legt der Vorstand fest. Jedes
Vereinsmitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge,
die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder
die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, dies gilt nicht
für Anträge die eine Änderung
der Satzung, die Auflösung des
Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(5)
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten
Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
§
10 Stimmrecht und Beschlüsse
(1) Bei
satzungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung
beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(2) Die
Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter geleitet bzw. auf deren Vorschlag von einem durch die
Mitgliederversammlung
zu bestätigenden Versammlungsleiter
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige
Mitglied je eine Stimme,
die nicht übertragbar ist.
(4) Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der
durch die anwesenden Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(5)
Stimmenthaltungen zählen
als ungültige Stimme.
(5) Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des
Fördervereins bedürfen einer
dreiviertel Mehrheit der durch die anwesenden
Vereinsmitglieder
abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Für das Wahlverfahren kann die Mitgliederversammlung eine
Wahlordnung beschließen.
(7) Auch Mitgliedsvereine im Förderverein haben nur je eine
Stimme, die nicht übertragbar ist.
(8) Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung, eine geheime Wahl
erfolgt, wenn einer der zu wählenden Kandidaten dazu einen Antrag stellt oder mehr als 10%
der
Anwesenden das wünschen.
§ 11 Vorstand
(1)
Der Vorstand führt
die Geschäfte des Fördervereins
ehrenamtlich
(2)
Der Vorstand
besteht aus drei vertretungsberechtigten Mitgliedern gem.
§26BGB , die aktiv fördernde
Mitglieder des Fördervereins sein müssen :
* Vorsitzende/r *
stellvertretende/r Vorsitzende/r * Schatzmeister/in.
Weiterhin können dem Vorstand zwei
Beisitzer angehören.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Vorsitzende/r, Stellvertreter/in und
Schatzmeister sind alleinvertretungsberechtigt.
(4) Der
Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt;
(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
einschließlich Aufstellung der Tagesordnung
b) Die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Anfertigung des Jahresberichtes
d) Die Aufnahme neuer Mitglieder
(5) Der Vorstand tritt mindestens einmal
monatlich
zu einer Vorstandssitzung zusammen.
Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung oder bestimmt einen
Versammlungsleiter.
In dessen Abwesenheit gilt das Gleiche
für die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Zur Vorstandssitzung wird mit einer
Frist von 7 Tagen, mit
Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich
eingeladen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der
Vorstandsmitglieder, darunter 2/3 der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, anwesend
sind.
(7)
Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt. Mit der Annahme der Wahl durch
den neu gewählten Vorstand werden alle Arbeitsunterlagen
an den neuen Vorstand übergeben. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die
Mitgliederversammlung während der Amtsperiode ist nur bei
vorliegenden
wichtigen Gründen zulässig.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigen
persönlichen Gründen während der Amtsperiode aus, erfolgt die Neuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes auf
der
nächsten Mitgliederversammlung. Bis zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand ein
Vereinsmitglied als
Vorstandsmitglied in den Vorstand wählen.
(9) Überschreitet die Zahl der
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder
50% während der Amtsperiode, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung laut
§ 9
einzuberufen.
(10) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den
Stellvertreter
oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 12
Revisionskommission
(1)
Die
Revisionskommission ist ein unabhängiges Kontrollorgan des
Fördervereins und wird auf der Mitgliederversammlung gewählt;
(2) Die Revisionskommission besteht
aus 2 aktiven Mitgliedern, die nicht Vorstand sind.
(3) Die Revisionskommission hat die Aufgaben:
a) die Einhaltung der Satzung,
Beitragsordnung und Beschlüsse
des Fördervereins und seiner Organe unter Einbeziehung seiner Mitglieder zu kontrollieren;
b)
alle
Finanzgeschäfte und das Vermögen des Fördervereins zu prüfen,
die Prüfung erstreckt sich nicht auf
die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
Mittel und
Entscheidungen
c)
bei groben Verstößen den Vorstand bzw. die
Mitgliederversammlung auswertend zu informieren
d)
in Streitfällen als Einigungsstelle zu fungieren;
(4) Die Revisionskommission ist berechtigt alle Unterlagen
einzusehen sowie auf Fragen Auskunft zu erhalten;
5) Die Organe des Fördervereins sind verpflichtet den
Mitgliedern der Revisionskommission bei ihrer Arbeit jegliche Unterstützung zu gewähren;
(6) Die Revisionskommission ist gegenüber der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig
(7) Scheidet ein Mitglied der
Revisionskommission aus wichtigen persönlichen Gründen während
der Amtsperiode aus, erfolgt die Neuwahl auf der nächsten
Mitgliederversammlung. Bis zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand ein neues Mitglied in die Revisionskommission
wählen.
§ 13 Schatzmeister /
Schriftführer
(1) Rechnungs- und
Haushaltsführung obliegt dem Schatzmeister. Der Schatzmeister
ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes sowie für dessen regelmäßige Erstellung
verantwortlich. Der Schatzmeister ist
der Schweigepflicht Dritten gegenüber verpflichtet. Er hat
nur den Auf- und Anforderungen des Vorstandes und der
Revisionskommission des Fördervereins sowie gegenüber
dem Finanzamt Folge zu leisten.
(2) Die Protokollführung über Mitgliederversammlungen,
Vorstandsitzungen und Versammlungen aller Art sind von der/dem
Vorsitzenden/Stellvertreter/in und
vom jeweiligen
Protokollführer/ Schriftführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer/Schriftführer wird vor der
Versammlung festgelegt.
§ 14 Finanzierung
(1) Der Förderverein sieht
vor, seine Ziele mit folgenden Mitteln zu realisieren:
a) öffentliche Zuwendungen
b) Spenden von Wohltätern und
Sponsoren
c) Mitgliedsbeiträge, deren
Höhe die Beitragsordnung regelt
(2) Die Einnahmen des Fördervereins
stellt dieser dem Fanfarenzug Hoyerswerda e.V. direkt oder auch
indirekt
als Unterstützung zur Verfügung. Ausgenommen davon sind
alle Mittel zur Eigenverwendung. Den Zeitpunkt der Übergabe der Mittel im Haushaltsjahr bestimmt der
Vorstand, ebenso den Verwendungszweck.
§
15 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr / Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung des
Fördervereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Fördervereins als Verein erfolgt durch
den Beschluss der Mitgliederversammlung laut § 10/ Abs. 5 dieser Satzung
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des
Förderverein des Fanfarenzuges
Hoyerswerda e.V. fällt das Vermögen des Vereins an den Fanfarenzug Hoyerswerda e.V., der dieses
nur für gemeinnützige Zwecke nutzen darf.
(3) Sollte der Fanfarenzug Hoyerswerda e.V. zu dem Tag der
Auflösung des Fördervereins nicht mehr bestehen, soll das Vermögen
an die Stadt Hoyerswerda fallen, die es an
einen anderen gemeinnützigen Verein mit musikalischer Ausrichtung gehen
muss.
(4) Die Liquidation wird durch den bis zur Auflösung des
Vereins amtierenden Vorstand eingeleitet. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren richten sich nach den
Vorschriften des BGB über Liquidatoren (§§47ff. BGB)
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten auf Grund dieser
Satzung, zwischen Mitgliedern wegen der Mitgliedschaft, zwischen
Verein und seinen Mitgliedern und zwischen Vorstand und den
Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
§ 18
Änderung der Satzung aus gesetzlichem Grunde
Zur redaktionellen
Änderung der Satzung ist der Vorstand
ermächtigt.
§19
In-Kraft-Treten
Die Satzung
tritt mit Beschlussfassung der Mitglieder vom 27.11.2008 und der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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