Förderverein Fanfarenzug Hoyerswerda e.V., Lieselotte-Herrmann-Str. 28 b, 02977 Hoyerswerda          

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Aktualisierung 1.7.08

Infos FöVe Satzung Vorstand Mitglieder Sponsoren Beitrittserklärung  Wissenswertes  
 

                     Satzung des Fördervereins des Fanfarenzug Hoyerswerda e.V.
                                     (beschlossen auf der MV am 27.11.2008)
                                                          
§  1    Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen  „Förderverein des Fanfarenzuges Hoyerswerda e.V. . Er ist die freiwillige Vereinigung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und juristischen Personen, die im Interesse des Fanfarenzuges tätig  sind. Der Förderverein ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in  02977 Hoyerswerda. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   

                                                                              §  2   Vereinszweck
(1)     Streben nach materieller und moralischer Unterstützung des Fanfarenzuges Hoyerswerda e.V.;
(2)     Vertretung gemeinsamer Interessen, die mit den Aufgaben und Zielen des Fanfarenzuges im Zusammenhang sehen;
(3)     Erhaltung und Entwicklung kultureller Werte;
(4)     Betreuung der Vereinsmitglieder des Fanfarenzuges bei Auftritten und Veranstaltungen;
(5)     Teilnahme an nationalen aber auch internationalen Veranstaltungen und Begegnungen, die der Entwicklung des Fanfarenzuges  dienlich sind und
          zur Völkerverständigung beitragen;
(6)     Gewinnung von Sponsoren und Gönnern.
(7)     Unterstützung des Fanfarenzuges bei dessen Mitgliedergewinnung

                                                                               §  3  Grundsätze
(
1)   Priorität genießt die Überzeugung, dass mit der finanziellen Förderung des Fanfarenzuges eines der wichtigsten Grundsteine des Fortbestehens des Fanfarenzuges
        Hoyerswerda e.V. und damit der  Jugendblasmusik und des Spielmannswesens gelegt ist;
(3)   Oberstes Ziel ist das Zusammenwirken aller Mitglieder des Fördervereins für effektive Unterstützungsmassnahmen bei der Planung und Organisation; 
(4)    Der Förderverein ist  parteipolitisch neutral und verhält sich weltanschaulich tolerant. Er bekennt sich zu einer freiheitlichen und demokratischen Grundordnung;
(5)    Durch internationale Kontakte und Begegnungen wird der Förderverein des Fanfarenzuges
Hoyerswerda e.V. seinen Beitrag zur Verständigung der Völker
         und deren Jugend leisten.

                                                                 §  4  Gemeinnützigkeit
(1)    Der Förderverein verfolgt ausschließlich und  unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnittes  "steuerbegünstigte Zwecke" der  Abgabenordnung.
(2)   Er ist selbstlos tätig und sieht in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele vor.
(3)   Mittel, welche dem Verein zufließen, dürfen nur für die in der Satzung aufgeführten Zwecke Verwendung  finden. Kein Mitglied  darf durch Ausgaben, die dem
        Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                                                                           
§  5  Mitgliedschaft
 Dem Förderverein gehören an:    1.    aktive fördernde Mitglieder  
     2.    passive fördernde Mitglieder

 zu 1.  Aktive Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sein, die bereit sind, den Fanfarenzug  Hoyerswerda e.V. zu fördern sowie die
           Möglichkeit haben, zu Konditionen des Fanfarenzuges Hoyerswerda e.V.  an Auftritten  und/oder  Probenlagern nach den Bedingungen des genannten Vereins
           teilzunehmen.

 zu 2.  Passive Mitglieder können natürliche und juristische Personen, insbesondere Vertreter von Vereinen und Unternehmen, Behörden und Körperschaften öffentlichen
           Rechts sein,  die Aufgaben des Fanfarenzuges Hoyerswerda e.V. ausschließlich ideell, materiell  und/oder  finanziell unterstützen. 
 

                                   §  6  Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1)     Mitglied im Förderverein kann jeder werden, der bereit ist, den Fanfarenzug Hoyerswerda e.V. zu fördern. 
          Bewerber, vor Vollendung des  18. Lebensjahres
, nur mit  Einverständnis des Sorgeberechtigten.
(2)      Der Bitrittsantrag ist  schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand dem Antrag nicht statt geben,
          entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3)      Die Mitgliedschaft wird zunächst für die Dauer von 12 Monaten geschlossen und verlängert  sich jeweils um  ein weiteres Mitgliedsjahr, wenn die Mitgliedschaft
          nicht  schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Mitgliedjahres  gekündigt wird
. Die Beitragspflicht bis zum Ende des Mitgliedjahres erlischt dabei jedoch nicht.
(4)       Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages    
(5)       Die Mitgliedschaft endet durch Tot, Austritt oder Ausschluss sowie mit Vereinsauflösung.
(6)       Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Mitgliedsjahres zu erklären.
(7)       Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund entzogen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
           - gröblichst gegen die Ziele/Satzung des Vereins verstoßen wird
          
- mehr als 3 Monate Beitragsrückstand entstehen und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des  Ausschlusses die Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht erfolgt 
           - das Ansehen des Vereins nachhaltig geschädigt wird.

(8)      Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

(9)       Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes zum  Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen
           Einspruch einlegen und eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen. Der Rechtsweg, gegen den Ausschluss bei ordentlichen Gerichten
           vor zu gehen, ist nicht zulässig. 
(10)    
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Und durch eine Beitragsordnung  geregelt.

                                             
§  7   Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)   Die Mitglieder haben das Recht:
       - ab dem 14. Lebensjahr an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und so an der Erarbeitung und Fassung aller Beschlüsse mitzuwirken;
        - die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Förderverein zu verlangen und die  Beratung durch diesen in  Anspruch zu nehmen, soweit es sich um Dinge handelt,
          die mit ihrer Vereinstätigkeit im Zusammenhang  stehen;
        - an allen vom Fanfarenzug bzw. Förderverein durchzuführenden oder  mitzugestaltenden Veranstaltungen und Auftritten teilzunehmen, soweit keine objektiven
           Gegebenheiten nachweisbar dagegensprechen.  Beiträge für Veranstaltungen mit einem Unkostenbeitrag regelt die Beitragsordnung.
        - ab dem 18. Lebensjahr in die Organe des Vereins gewählt  zu werden

(2)       Die Mitglieder haben die Pflicht
  - die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Fördervereins und ihre Organe zu befolgen und durchzusetzen und stets die Interessen des Fanfarenzuges
     Hoyerswerda e.V. zu
vertreten;
   - Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse von Vereinen anzuerkennen, denen der Fanfarenzug Hoyerswerda  e.V. bzw. der Förderverein angehört;
   - Grundsätze der gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.

                           
§  8   Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind:   -  die  Mitgliederversammlung
                                                    -  der  Vorstand
                                                    -  die   Revisionskommission

                                                §  9    Die Mitgliederversammlung
(1)    
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Fördervereins und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung hat  durch den Vorstand  3  Wochen vor dem geplanten  Versammlungstermin mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.  Die Einladung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes per Brief. Für die Einhaltung der Frist ist die Absendung entscheidend.
·   
Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einzuladen, die teilnahmeberechtigt sind.
·   
Teilnahmeberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, gleichgültig, ob es Stimmrecht besitzt oder nicht.  Daher sind ggf. auch die minderjährigen Mitglieder zur  
     Mitgliederversammlung einzuladen.

·   
Die Vorstandsmitglieder des Fanfarenzuges Hoyerswerda e.V. sind hierbei wie teilnahmeberechtigte Mitglieder ohne Stimmrecht zu behandeln.
(2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Dasselbe kann erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder eine solche unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
(3)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
       a)  Satzungsänderung
       b)  Vereinsauflösung
       c)  Wahl und Abberufung des Vorstandes
       d)  Wahl und Abberufung der Revisionskommission
       e)  Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
       f)   Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins   
      
g)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(4)  Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
       schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.  Über Anträge, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder
       die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, dies gilt nicht für Anträge die eine Änderung
       der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen  der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.     
  (5
) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses  ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
       unterschreiben.

                                                        §  10    Stimmrecht und Beschlüsse
(1)  Bei satzungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(2) 
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet bzw. auf deren Vorschlag von einem durch die Mitgliederversammlung
       zu bestätigenden Versammlungsleiter
(3)   In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied je eine Stimme,
die nicht übertragbar ist.
(4)   Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der durch die anwesenden Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. 
        Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(5)   Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimme.
(5)   Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Fördervereins bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der  durch die anwesenden  Vereinsmitglieder
        abgegebenen gültigen Stimmen.
(6)   Für das Wahlverfahren kann die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung beschließen.

(7)   Auch Mitgliedsvereine im Förderverein haben nur je eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(8)  Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung, eine geheime Wahl erfolgt, wenn einer der zu wählenden Kandidaten  dazu einen Antrag stellt oder mehr als 10%
       der Anwesenden das wünschen.

                                            §  11   Vorstand
(1)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Fördervereins ehrenamtlich
(2)    
Der Vorstand besteht aus drei  vertretungsberechtigten Mitgliedern gem. §26BGB , die aktiv fördernde Mitglieder des Fördervereins sein müssen :     
       *    Vorsitzende/r      *    stellvertretende/r   Vorsitzende/r    *    Schatzmeister/in.  Weiterh
in können dem Vorstand zwei  Beisitzer angehören.

(3)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorsitzende/r,  Stellvertreter/in und
       Schatzmeister sind alleinvertretungsberechtigt.
(4)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  zwei  Jahren gewählt;
(5)   Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
      a)  Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung
      b)  Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      c)  Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
      d)  Die Aufnahme neuer Mitglieder
(5)   Der Vorstand tritt mindestens  einmal  monatlich zu einer Vorstandssitzung zusammen. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung oder bestimmt einen Versammlungsleiter.   
        In  dessen  Abwesenheit gilt das Gleiche für  die/den stellvertretende/n
Vorsitzende/n. Zur Vorstandssitzung wird mit einer Frist von 7 Tagen, mit
        Bekanntgabe der Tagesordnung,
schriftlich eingeladen.

(6)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder, darunter 2/3 der  vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder,  anwesend sind.
 (7)   Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Mit der Annahme der Wahl durch den  neu gewählten Vorstand werden alle  Arbeitsunterlagen
        an den neuen Vorstand übergeben. Die Abberufung  eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung während der Amtsperiode ist nur bei vorliegenden
        wichtigen Gründen zulässig.

(8)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigen persönlichen Gründen während der Amtsperiode aus,  erfolgt die Neuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes auf der
        nächsten Mitgliederversammlung. Bis zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand ein
Vereinsmitglied  als Vorstandsmitglied in den Vorstand wählen.
(9)   Überschreitet die Zahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder 50% während der Amtsperiode, so ist  eine außerordentliche Mitgliederversammlung laut  
       § 9
  einzuberufen.
(10) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter
        oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu  unterschreiben.

                                                                    
 §  12   Revisionskommission
(1)    
Die Revisionskommission ist ein unabhängiges Kontrollorgan des Fördervereins und wird auf der  Mitgliederversammlung gewählt;
(2)    Die Revisionskommission besteht aus 2 aktiven Mitgliedern, die nicht Vorstand sind.
(3)    Die Revisionskommission hat die Aufgaben:
       a)    die Einhaltung der Satzung, Beitragsordnung und Beschlüsse des Fördervereins und seiner Organe unter Einbeziehung seiner Mitglieder zu kontrollieren;

       b)      
alle Finanzgeschäfte und das Vermögen des Fördervereins zu prüfen, die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
               Mittel und Entscheidungen
       
c)       bei groben Verstößen den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung auswertend zu informieren
        d)       in Streitfällen als Einigungsstelle zu fungieren;
(4)   Die Revisionskommission  ist berechtigt alle Unterlagen einzusehen sowie auf  Fragen  Auskunft zu erhalten;
5)   Die Organe des Fördervereins sind verpflichtet den Mitgliedern der Revisionskommission bei ihrer Arbeit jegliche Unterstützung zu gewähren;
(6)  Die Revisionskommission ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig
(7)   Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission aus wichtigen persönlichen Gründen während der Amtsperiode  aus, erfolgt die Neuwahl auf der nächsten
       Mitgliederversammlung. Bis zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand ein neues Mitglied in die Revisionskommission wählen
.

                                                      §  13    Schatzmeister / Schriftführer
(1)    Rechnungs- und Haushaltsführung obliegt dem Schatzmeister. Der Schatzmeister ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes sowie für dessen regelmäßige Erstellung
        verantwortlich. Der  Schatzmeister ist der  Schweigepflicht Dritten gegenüber verpflichtet.  Er hat nur den Auf- und Anforderungen des Vorstandes und der
        Revisionskommission des Fördervereins sowie gegenüber dem Finanzamt Folge zu leisten.
(2)    Die Protokollführung über Mitgliederversammlungen, Vorstandsitzungen und Versammlungen aller Art sind  von der/dem Vorsitzenden/Stellvertreter/in und
        vom jeweiligen Protokollführer/ Schriftführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer/Schriftführer wird vor der Versammlung festgelegt.

                                         §  14  Finanzierung
(1)    Der Förderverein sieht vor, seine Ziele mit folgenden Mitteln zu realisieren:
                                  
a)   öffentliche  Zuwendungen
                                   
b)   Spenden von Wohltätern und Sponsoren
                                    c)  Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Beitragsordnung regelt
(2)    Die Einnahmen des Fördervereins stellt dieser dem Fanfarenzug Hoyerswerda e.V. direkt oder auch indirekt   als Unterstützung zur Verfügung. Ausgenommen davon sind alle Mittel zur Eigenverwendung. Den Zeitpunkt der Übergabe der Mittel im Haushaltsjahr bestimmt der Vorstand, ebenso den Verwendungszweck.
 

                                                                §  15  Geschäftsjahr
(1)   Das Geschäftsjahr / Mitgliedsjahr  ist das Kalenderjahr.

                         §  16   Auflösung des Fördervereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1)   Die Auflösung des Fördervereins als Verein erfolgt durch den Beschluss der  Mitgliederversammlung laut   § 10/ Abs. 5  dieser Satzung
(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Förderverein des Fanfarenzuges Hoyerswerda e.V. fällt das Vermögen des   Vereins an den Fanfarenzug Hoyerswerda e.V., der dieses
        nur für gemeinnützige  Zwecke nutzen darf.

(3)    Sollte der Fanfarenzug Hoyerswerda e.V. zu dem Tag der Auflösung des Fördervereins nicht mehr bestehen,  soll das Vermögen an die Stadt Hoyerswerda fallen, die es an
        einen anderen gemeinnützigen Verein  mit musikalischer Ausrichtung gehen muss. 
(4)     Die Liquidation wird durch den bis zur Auflösung des Vereins amtierenden Vorstand  eingeleitet. Die Rechte und  Pflichten der Liquidatoren richten sich nach den
         Vorschriften des BGB über Liquidatoren (§§47ff. BGB) 

                                                              § 17   Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten auf Grund dieser Satzung, zwischen Mitgliedern wegen der Mitgliedschaft, zwischen Verein und seinen Mitgliedern und zwischen Vorstand und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

                                                 § 18       Änderung der Satzung aus gesetzlichem Grunde
Zur redaktionellen Änderung der Satzung  ist der Vorstand ermächtigt.

                                                  §19      In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitglieder vom 27.11.2008 und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.